Mietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen Diete Touring

für die Anmietung eines Wohnmobils von Dietle Touring werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen Dietle Touring (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

 

1. Vertragsgegenstand

a) Gegenstand des Vertrags ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag finden keine Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

b) Bei Übergabe bzw. Rückgabe des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese sind Bestandteil des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Mieters, Führerschein

Der Mieter bzw. Fahrer muss mindestens das 21.Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz einer für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen deutschen Fahrerlaubnis sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Fahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer eingetragen sind. Eine Vorlage der Fahrerlaubnis durch den Mieter bzw. Fahrer bei Anmietung oder bei Übergabe ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage der Fahrerlaubnis zu einer verzögerten Übergabe, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Fahrerlaubnis vorgelegt werden, ist der Vermieter zum Rücktritt berechtigt. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

3. Mietpreis

a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Unterlässt der Mieter die Bezahlung dieser Gebühren fahrlässig, werden Ihm diese zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr von € 25,00 in Rechnung gestellt. Der Einwand der Unwissenheit ist ohne Bedeutung. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; anderenfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (Tagespreis Diesel/Liter) eine Aufwandspauschale in Höhe von € 20,00 an. Durch den Mietpreis sind Kosten des Versicherungsschutzes gem. Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.

b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziff. 8g).

c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u.a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeugs, eine ausführliche Fahrzeugeinweisung sowie die Außenreinigung.

4. Versicherungsschutz

a) Die Haftpflichtversicherungssumme beträgt 100 Mio. €, wobei die Leistung bei Personenschäden auf 15 Mio. € je geschädigt Person und die Umweltschadendeckung auf 5 Mio. € je Schadenfall begrenzt ist.

b) Eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung besteht mit einem Selbstbehalt von € 150,00 bzw. € 500,00.

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen

a) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Buchungsbestätigung durch den Vermieter und rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter verbindlich. Mit der schriftlichen Buchungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, sowie nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeugs zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

b) Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von € 200,00 auf das in der Buchungsbestätigung genannt Konto des Vermieters unter Angabe der Mietvertragsnummer zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziff. 6b Anwendung.

c) Der restliche Mietpreis muss spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.

6. Rücktritt und Umbuchung

a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgenden beschriebenen Umfang ein.

b) Bei Rückstritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:

·          Bis 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn schuldet der Mieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00

·          25% des Mietpreises vom 49. Bis zum 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

·          50% des Mietpreises vom 29. Bis zum 10. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

·          80% des Mietpreises ab dem 9. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

c) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

d) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

7. Kaution

a) Die Kaution in Höhe von € 500,00 muss bei Fahrzeugübernahme in bar oder mit Kreditkarte geleistet werden.

b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese vom Mieter zu tragen sind. In Folge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Fahrzeugübergabe und Rückgabe

a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) beim Vermieter zu übernehmen und zurückzugeben.

b) Bei Fahrzeugübergabe ist der gültige Personalausweis/Reisepass und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziff. 1b) auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.

c) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

d) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe die Toilette nicht entleert und gereinigt, wird eine Pauschale von € 110,00 fällig; ist der Abwassertank bei Rückgabe nicht entleert wird eine Pauschale von € 50,00 erhoben. Ist das Fahrzeug innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch € 100,00 berechnet.

e) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

f) Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer Überziehung von mehr als 59 Minuten den Tagespreis für jeden weiteren Tag. Die anfallenden Mehraufwendungen des Vermieters sowie Schadenersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet.

g) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

h) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

i) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

j) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

9. Ersatzfahrzeug

a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 II Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehlt, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen.

c) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand, den der Mieter zu vertreten hat, eingeschränkt oder unmöglich wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

10. Obliegenheiten des Mieters

a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dessen Ehepartner bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter hat bei der Abholung des Mietfahrzeugs selbst zu erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie der Fahrerlaubnis und des Personalausweises zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für sein eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:

- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;

- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;

- zur Weitervermietung oder Leihe;

- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

c) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Mit Ausnahme der Türkei sind Auslandsfahrten in europäische Länder erlaubt. Fahrten in die Türkei und andere außereuropäische Länder müssen im Mietvertrag vereinbart werden.

d) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von € 150,00 ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden, sind dem Vermieter aber unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

e) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und die Verkehrsvorschriften einzuhalten.

f) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

g) Die Mitnahme von Tieren ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Diese Zustimmung steht immer unter der Bedingung der kompletten Abdeckung aller Polster. Zudem ist es untersagt Tiere auf die Polster zu lassen. Das Rauchen ist in keinem Fahrzeug gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besonderer Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens aber bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.

13. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziff. 9), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gem. Ziff. 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.

b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.

c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeuges notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter für den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert. Darüber hinausreichende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt.

e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.

f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

14. Verjährung und Abtretungsverbot

a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehenerRückgabe des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzeigen. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.

b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu diesem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme der Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

15. Allgemeine Bestimmungen

a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

16. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten

Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeuges, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u.ä.

17. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.

c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

e) Ist der Mieter ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder auf Grund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

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Stand: 31.12.2020

 

 

Informationen zur Firmenidentität

entsprechend dem Gesetz zum elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) §6 Teledienstgesetz:


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